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Klären Sie unbedingt, wie Ihre Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung  berücksichtigt werden!

 

 

Die Broschüre beschäftigt sich mit familienbedingter Auszeit, gemeinsamer Planung zum Wiedereinstieg und familienbewusster Arbeitsmodelle.

So sag ich's meinen Vorgesetzten, Broschüre des BMFSFJ So sag ich's meinen Vorgesetzten, Broschüre des BMFSFJ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit sollten Frauen gut vorbereiten

Der Ausstieg vor der Geburt Ihres Kindes sollte mit Blick auf die geplante Rückkehr an den Arbeitsplatz nach der Mutterschaft und/oder Elternzeit erfolgen. Zeichnen Sie sich durch eine gute Organisation aus - in Ihrem eigenen Interesse und in dem Ihrer Kollegen und Ihres Arbeitgebers.

Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den errechneten Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. So will es der § 5 des Mutterschutzgesetzes. Allerdings enthält das Gesetz keine Fristsetzung, so dass Sie auch die ersten zwölf kritischen Wochen der Schwangerschaft in Ruhe abwarten können, ehe Sie mit Ihrem Chef einen Gesprächstermin vereinbaren. Die Mutterschaftsvorschriften treten allerdings erst in Kraft, wenn Ihr Arbeitgeber davon weiß.

 

Erste Überlegungen
Ihr Vorgesetzter sollte immer der Erste sein, der im Unternehmen von Ihrer Schwangerschaft erfährt. Im Idealfall haben Sie sich bereits vor dem Gespräch - oder aber in den Monaten danach - erste konkrete Gedanken gemacht, wann Sie nach der Entbindung wieder in den Betrieb zurückkehren und wie viele Stunden Sie zunächst arbeiten möchten. Haben Sie vielleicht die Möglichkeit, von Zuhause aus zu arbeiten? Ist es in Ihrem Job sinnvoll, Teilzeit zu arbeiten? Könnten Sie mit einer Kollegin Jobsharing betreiben?

Erstellen Sie sich im nächsten Schritt einen Plan, aus dem hervorgeht, wer Sie während Ihrer Abwesenheit in welchen Bereichen vertreten könnte und welche Aufgaben Sie vielleicht selbst, z.B. online von Zuhause  aus erledigen könnten. Besonders hilfreich ist, wenn Sie dazu Ihren Arbeitsplatz in Einzelaufgaben zerlegen, sodass eine genaue Übersicht gegeben ist, welche Tätigkeiten an Kollegen verteilt werden können oder doch jemand Neues als befristete Vertretung eingestellt werden muss. 

 

Die letzten Wochen im Unternehmen
Machen Sie zudem rechtzeitig einen guten Zeitplan, welche Projekte/Aufgaben bis zu Ihrem letzten Arbeitstag noch abgeschlossen werden müssen. Wen müssen Sie evt. in ein neues Aufgabengebiet einarbeiten? Welche Unterlagen müssen Sie übergeben? Bemühen Sie sich, dass durch Ihre gute Organisation die Arbeit nach Ihrem letzten Arbeitstag reibungslos weiterlaufen kann. Sorgen Sie dafür, dass Sie in den ersten Tagen der Mutterschutzzeit noch per E-Mail oder Telefon für Nachfragen zur Verfügung stehen können. Denken Sie auch daran, dass es bereits vor Beginn der Mutterschaft Komplikationen in der Schwangerschaft geben könnte, die Sie plötzlich für einige Zeit aus dem Verkehr ziehen. In dieser Zeit sollten sich Kollegen leicht einen Einblick in die aktuellen Unterlagen verschaffen können. Bringen Sie also Ihrem Schreibtisch auf Vordermann!

 

Die Rückkehr überdenken
Wenn Sie in Elternzeit gehen und danach genau Ihren Arbeitsplatz zurückhaben möchten, sollten Sie das vertraglich regeln. Denn ein Rechtsanspruch auf den gleichen Arbeitsplatz gibt es nicht, nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Klären Sie, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, Ihnen eine Teilzeitstelle anzubieten. Mündliche Absprachen sollten Sie protokollieren und abzeichnen lassen. Lassen Sie sich außerdem von Ihrem derzeitigen Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen, denn zwei oder drei Jahre Abwesenheit sind eine lange Zeit. Vieles kann sich im Unternehmen geändert haben, wenn Sie zurückkommen. Ist Ihr Vorgesetzter nicht mehr da, kann niemand mehr Ihre Arbeit richtig einschätzen und bewerten.

Sorgen Sie dafür, dass Sie im Betrieb während Ihrer Abwesenheit nicht in Vergessenheit geraten. Stellen Sie sicher, dass Sie weiterhin am allgemeinen Informationsfluss beteiligt werden, vielleicht Protokolle von Abteilungssitzungen oder die Betriebszeitung, die Mitarbeiterinfo mit Neuerungen etc. zugeschickt bekommen. Vielleicht ist es sogar möglich, während der Babypause an einer internen Weiterbildungsveranstaltung teilzunehmen. Es gibt Firmen, die spezielle Wochenseminare für beurlaubtes Personal und Berufsrückkehrer, anbieten. Machen Sie sich unbedingt Gedanken, wie Sie sich für Ihren Job fit halten können.

Wenn der Arbeitgeber nicht will
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten machen leider immer mehr schwangere Mitarbeiterinnen die Erfahrung, dass man sie im Betrieb eigentlich gerne loswerden würde. Schon bei Ankündigung der Schwangerschaft bieten einige Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen eine Abfindung an. Wird diese ausgeschlagen, sind Probleme bei der Rückkehr natürlich vorprogrammiert. Nicht selten legen Arbeitgeber den Frauen auch nahe, länger als die gesetzliche vorgesehene Zeit von drei Jahren zu pausieren. Dies ist nicht als familienfreundliche Maßnahme zu verstehen, sondern eher als Abstellgleis. Keines dieser Angebote sollten Sie vorschnelle annehmen. Nehmen Sie unbedingt eine Beratung in Anspruch, entweder beim Betriebsrat, bei einem Arbeitsrechtler, bei Gewerkschaften, Pro Familia oder den sozialpsychologischen Beratungsstellen der Stadt, wenn die Planung Ihres Wiedereinstiegs schon vor Ihrem Ausstieg vom Arbeitgeber boykottiert wird.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend unter www.bmfsfj.de

 

TIPP - Aktuelles Urteil 

Eine Elternzeit müssen Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und genehmigen lassen. Andernfalls droht ihnen schlimmstenfalls die Kündigung, wenn sie nach der Geburt nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren. Das hat das Landesgericht Hamm entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltsverein hin.

In dem konkreten Fall klagte eine Kita-Angestellte gegen ihre Kündigung. Die Angestellte war schwanger geworden und hatte darüber die Leiterin der Kita informiert. Außerdem habe sie erklärt, zwei Jahre in Elternzeit gehen zu wollen. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht. Als die Mutter nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nicht wieder zur Arbeit kam, erhielt sie drei Abmahnungen und anschließend die Kündigung. Dagegen klagte die Frau mit der Begründung, sie genieße wegen der Elternzeit Kündigungsschutz.

Die Klage blieb erfolglos. Die Elternzeit sei nicht wirksam vereinbart worden, so die Richter. Sie sei weder schriftlich beantragt noch genehmigt worden. In der Folge genießen die Frauen keinen Kündigungsschutz. Die Kita-Leiterin habe die Mitarbeiterin nach ihrem Beschäftigungsverbot zudem mehrfach unmissverständlich aufgefordert, wieder zu arbeiten. Daher seien die Abmahnungen und die Kündigung gerechtfertigt. (dpa) Aktenzeichen: 3 Sa 386/12, Quelle: FP Chemnitz, 11.01.2014.

 

Stand 15.07.2016